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Einwohnerkontrolle Hundekontrolle

Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert 10 Tagen bei der Wohnsitzgemeinde an und geben die erforderlichen Angaben bekannt. Innert derselben Frist werden Adressänderungen der Halter, die Übernahme des Hundes durch andere Halter oder der Tod des Hundes gemeldet.

Wer noch nie einen Hund hatte und beabsichtigt sich einen Hund anzuschaffen, muss vorgängig die Registration in der Hundedatenbank AMICUS durch die Einwohnerkontrolle veranlassen.

Zu besteuern sind alle Hunde, die das Alter von 3 Monaten erreicht haben. Die Hundesteuer gilt für ein Kalenderjahr. Wer es versäumt, seine Hunde bis Ende Februar zu versteuern, wird mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 20.-- belastet. Sofern die Bezahlung auch bis Ende März nicht erfolgt, wird gemäss Art. 25 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 10.3.2009 verzeigt.

Der gemäss Art. 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden erforderliche Nachweis der Haftpflichtversicherung ist bei der ersten Besteuerung vorzulegen.

Die Hundesteuer beträgt Fr. 150.-- für einen Hund und Fr. 200.-- für jeden weiteren Hund.