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Hochbau Bauen

Gemäss eidgenössischem Raumplanungsgesetz (RPG) und kantonalem Baugesetz (BauG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

Die grundsätzliche Bewilligungspflicht gilt für alle Vorkehren, durch welche nachbarliche oder öffentliche Interessen berührt werden könnten (Art. 54 Abs. 1 BauG). Für geringfügige Vorhaben, die keine wesentlichen nachbarlichen und öffentlichen Interessen berühren, kann der Gemeinderat ein vereinfachtes Verfahren anwenden (Art. 70 BauG).

Grundsätzlich ist der Gemeinderat für die Erteilung der Bewilligung zuständig. Für eine Reihe von Vorhaben liegt die Entscheidungsbefugnis beim kantonalen Baudepartement (s. Art. 57 BauG, Art. 25 des Strassengesetzes (StrG) u.a.). In jedem Fall ist die Gemeinde die erste amtliche Anlaufstelle für die Bauherrschaft und es wird empfohlen, sich vor der Baueingabe mit der zuständigen Amtsstelle in Verbindung zu setzen. Es wird darauf hingewiesen, dass bauen ohne erforderliche Baubewilligung strafbar ist und eine Busse nach sich ziehen kann (Art. 85 BauG). Zuständige Behörde(n): Gemeinderat und in vorbestimmten Fällen das kantonale Bauinspektorat.

Vorbedingungen

Bauten und Anlagen werden bewilligt, wenn sie den Vorschriften und Planungen von Bund, Kanton und Gemeinde genügen (Art. 55 Abs. 1 BauG).

Mit der Einreichung des Baugesuches ist auf dem Baugrundstück eine Aussteckung des Bauvorhabens vorzunehmen (Art. 55 BauG). Die Aussteckung muss bis zum rechtskräftigen Entscheid bestehen bleiben. Bei geringfügigen Vorhaben (Art. 70 BauG) entfällt die Aussteckung.

Nicht vollständige Baugesuche können von der zuständigen Behörde zwecks Ergänzung zurückgewiesen werden. Im Sinne von Art. 64 BauG beginnen die Fristen erst zu laufen, nachdem die vollständigen Unterlagen eingereicht worden sind.