Für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern gibt es zwei mögliche Verfahren, die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung. Weiter gibt es seit dem 1. Januar 2007 für Ausländerinnen und Ausländer, die nachweisen, dass sie acht Jahre der obligatorischen Schulpflicht in der Schweiz erfüllt und überwiegend in der Schweiz gelebt haben, die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren zu beantragen. Die genannten Bedingungen für das vereinfachte Verfahren müssen bei Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft Lebenden beide Gesuchstellenden erfüllen. Das einzureichende Gesuchsformular und die Beilagen zum Gesuch entsprechen jenen der ordentlichen Einbürgerung. Die Vereinfachung des Verfahrens besteht darin, dass mit dem Entscheid des Gemeinderates auch automatisch das Kantonsbürgerrecht erteilt wird.
Ordentliche Einbürgerung:
Einbürgerungsvoraussetzungen: Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürger-rechts bewirbt, muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sein. Geeignet ist gemäss Art. 6 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes insbesondere, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnissen eingegliedert ist, mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräu-chen des Landes vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt, ausreichende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt und geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist.
Wohnsitzerfordernisse:
- Ehepaare in ungetrennter Ehe / in eingetragener Partnerschaft Lebende: Ein Gesuchsteller / eine Gesuchstellerin muss mindestens 12 Jahre in der Schweiz wohnhaft sein (wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs). Sofern die Gesuchstellenden seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft miteinander leben, muss die / der andere Antragstellende nur 5 Jahre in der Schweiz wohnhaft sein (wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung). Andernfalls gelten an die zweite Gesuchstellerin / den zweiten Gesuchsteller dieselben Anforderungen wie an den ersten bzw. die erste. Die Antragsteller müssen zudem in jedem Falle 2 Jahre ununterbrochen in Beringen wohnhaft sein.
- andere Bewerberinnen und Bewerber: Diese Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen mindestens 12 Jahre in der Schweiz und 2 Jahre ohne Unterbruch in Beringen wohnhaft sein.
Die Jahre welche ein Jugendlicher / eine Jugendliche zwischen seinem / ihrem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz verbringt, zählen doppelt.
Dokumente für die Einbürgerung:
- Vollständig ausgefülltes Gesuchsformular "Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13 BüG" (Formular des Bundes, erhältlich bei der Gemeinderatskanzlei)
- Gesuch samt Lebenslauf (Formulare des Kantons, erhältlich bei der Gemeinderatskanzlei)
- Wohnsitzbescheinigungen für 12 Jahre (erhältlich bei den jeweiligen Einwohnerkontrollen)
- Zivilstandsdokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (z. B. Geburtsscheine, Ehescheine, Todesscheine eines vorverstorbenen Partners, Scheidungsurteil)
- beglaubigte Kopie des Reisepasses (Die Beglaubigung der Kopie kann bei der Abgabe des Gesuches direkt auf der Gemeinderatskanzlei erledigt werden. Dazu ist der Originalausweis mitzubringen.)
- beglaubigte Kopie des Ausländerausweises (Die Beglaubigung der Kopie kann bei der Abgabe des Gesuches direkt auf der Gemeinderatskanzlei erledigt werden. Dazu ist der Originalausweis mitzubringen.)
- Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten 5 Jahre (erhältlich beim Betreibungsamt der Wohnorte in den entsprechenden 5 Jahren. Für Beringen ist das Betreibungs- und Konkursamt Schaffhausen, Vordergasse 26, 8200 Schaffhausen, zuständig.)
- Bescheinigung der Steuerverwaltung, dass keine Steuerausstände bestehen (erhältlich bei der zuständigen Gemeindesteuerverwaltung)
- Personen, welche in der Schweiz die obligatorische Schulpflicht erfüllt haben: Angabe über die Erfüllung der Schulpflicht während mindestens 8 Jahren
Die Dokumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Sofern es sich nicht um ein in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch verfasstes Dokument handelt, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche anfertigen zu lassen.
Das Gesuch - samt Beilagen - ist der Gemeinderatskanzlei Beringen einzureichen.
Einbürgerungsgebühren: Die Gebühr für den Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürger-rechts und des Kantonsbürgerrechts im ordentlichen Verfahren beträgt für Kanton und Gemeinde je 1'000 Franken. Für den Entscheid über die Erteilung des Bürgerrechts im vereinfachten Verfahren, beträgt die Gebühr für Ausländerinnen und Ausländer je 500 Franken für den Kanton und die Gemeinde. Allfällige Barauslagen können separat verrechnet werden. Wer sich um das Bürgerrecht bewirbt, kann verpflichtet werden die Verfahrenskosten sicherzustellen.
Erleichterte Einbürgerung
Einbürgerungsvoraussetzungen: Die erleichterte Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Ehedauer: Ein Ausländer / eine Ausländerin kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin / einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er / sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ungetrennter ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin / dem Schweizer Bürger lebt. Der Bewerber / die Bewerberin erhält das Kantons– und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.
Dokumente für die Einbürgerung: 1. Vollständig ausgefülltes Formular "Gesuch um erleichterte Einbürgerung" (Formular des Bundes, erhältlich bei der Gemeinderatskanzlei) 2. Familienschein (erhältlich beim Zivilstandsamt des Heimatorts des schweizerischen Ehegatten) 3. Wohnsitzbescheinigungen der letzten 5 Jahre (erhältlich bei den jeweiligen Einwohnerkontrollen)
Das Gesuch - samt Beilagen - ist an das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, 3003 Bern, einzureichen.
Einbürgerungsgebühren: Die Einbürgerungsgebühren für die erleichterte Einbürgerung werden vom Bund erhoben.
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