Bauten und Anlagen bedürfen grundsätzlich der behördlichen Bewilligung.
Das Kantonale Baugesetz unterscheidet dabei drei verschiedene Baubewilligungsverfahren:
1. Das "Ordentliche Verfahren" (Art. 56 BauG): Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist mit Ausnahme der in Art. 57 aufgeführten Vorhaben der Gemeinderat.
2. Baubewilligungsverfahren bei Zuständigkeit des Baudepartements (Art. 57 BauG): Das Baudepartement ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie von Bewilligungen für: a) sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen Rebhütten und andere vom Regierungsrat bezeichnete Kleinbauten; b) Materialabbaustellen und Deponieplätze; c) industrielle und gewerbliche Bauvorhaben; d) Bauten und Anlagen mit grosser Personenbelegung wie Spitäler, Heime, Schulhäuser, Theater, Konzerträume, Kirchen, Versammlungslokale, Sportstadien, Mehrzweckhallen und Vergnügungslokale; e) landwirtschaftliche Bauvorhaben; f) Einstellhallen für Motorfahrzeuge, Tiefgaragen und Garagen für gewerbliche Zwecke; g) die Schaffung von Räumen zum Lagern feuergefährlicher und explosiver Stoffe; h) Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, Pumpwerke, Wasserreservoirs usw.
3. Das "Vereinfachte Baubewilligungsverfahren" (Art. 70 BauG): Geringfügige Vorhaben (z. B. kleinere Sanierungen, Autounterstände, Gartenhäuser, Pergolen etc.), die keine wesentlichen nachbarlichen und öffentlichen Interessen berühren, können vom Gemeinderat nach schriftlicher Anzeige an die direkt betroffenen Anstösserinnen und Anstösser im vereinfachten Verfahren ohne Auflage, Aussteckung und öffentliche Ausschreibung bewilligt werden.
Für jedes der oben genannten Verfahren kann bei der Bauverwaltung eine Formularmappe, die alle notwendigen Gesuchsformulare, sowie ein Informationsblatt "Anforderungen an Baugesuch" enthält, bezogen werden. Die Formularmappe für das "Vereinfachte Verfahren" finden Sie unter den "Downloads".
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