In Beringen werden folgende Hundesteuern erhoben:
- Fr. 150.-- für einen Hund
- Fr. 200.-- für jeden weiteren Hund
Zu besteuern sind alle Hunde, die das Alter von 3 Monaten erreicht haben. Die Hundesteuer gilt für ein Kalenderjahr. Die Gültigkeit der letztjährigen Marke läuft jeweils am 28. Februar des folgenden Jahres ab.
Wer es versäumt, seine Hunde bis Ende Februar zu versteuern, wird mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 20.-- belastet. Sofern die Bezahlung auch bis Ende März nicht erfolgt, wird gemäss Art. 25 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 10.3.2009 verzeigt.
Der gemäss Art. 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden erforderliche Nachweis der Haftpflichtversicherung ist bei der Besteuerung vorzulegen.
Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert 10 Tagen bei der Wohnsitzgemeinde an und geben die erforderlichen Angaben bekannt. Innert der selben Frist werden Adressänderungen der Halter, die Übernahme des Hundes durch andere Halter oder der Tod des Hundes gemeldet.
Für allfällige Fragen wenden Sie sich bitte an die Einwohnerkontrolle Beringen. |